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Beitragserhöhungen unwirksam
Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 294/19; IV ZR 314/19) hat erstmals festgestellt, dass jede Beitragserhöhung nur unter strengen Voraussetzungen wirksam ist.
Fehlende Begründung: Die Beitragsanpassung sind nicht hinreichend begründet. Jeder Beitragsanpassung muss durch Ihre Krankenkasse konkret auf den Einzelfall begründet werden, so will es der § 203 Abs 5 VVG und auch der BGH. Nicht ausreichend sind die lediglich allgemein gehaltene Informationen, die gerade in vielen der älteren Beitragserhöhungen zu finden sind. Genau das haben viele Krankenkassen jedoch in der Vergangenheit immer wieder versäumt. Die Begründungen waren nur floskelartig und nicht auf die konkrete Beitragserhöhung gemünzt.
Unabhängigkeit der Treuhänder: Weiterhin muss jede Beitragserhöhung zusätzlich durch einen Treuhänder überprüft werden und darf nur bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte erfolgen.
Monatlicher Beitrag vor Betragsbeginn zu niedrig kalkuliert: Um Neukunden mit besonders günstigen Tarifen umwerben zu können, passiert es immer wieder, dass einige Versicherer die Prämie vor Vertragsbeginn zu niedrig kalkulieren. Erhöhen sie dann nur, um auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen, kann das unwirksam sein (§ 155 Abs. 3 VAG).
Millionen PKV-Beitragserhöhungen unwirksam: BGH-Urteil ermöglicht hohe Rückzahlungen
Fast keine Versicherung erfüllt die Anforderungen – Viele Gesellschaften sind ihrer Pflicht in der Vergangenheit nicht nachgekommen und haben ihre Kunden mit allgemeinen Begründungen wie »gestiegene Kosten« oder »hohe Lebenserwartung« abgespeist oder einfach nur den Wortlaut des Gesetzestextes wiedergegeben. Die Anforderungen, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung an die Begründung gesetzt haben, werden somit nicht erfüllt!
PKV-Beitragserhöhungen: BGH fordert nachvollziehbare und verständliche Gründe – Eine nur allgemeine formelhafte Mitteilung erfüllt die Begründungspflicht der Versicherung nicht. Wenn die Versicherungsunternehmen Beiträge erhöhen, sind sie verpflichtet, ihren Kunden den Grund mitzuteilen – und zwar so, dass diese ihn verstehen und nachvollziehen können.
Verbraucherschützer: sensationelles BGH-Urteil – Millionen Beitragserhöhungen der vergangenen Jahre waren illegal. Das hat am 16. 12. 2020 sogar der BGH in zwei Sensationsurteilen bestätigt. Die Versicherten können hohe Beträge zurückerstattet bekommen, durchschnittlich werden 7.000€ – 12.000€ zurückgefordert.
Prüfung der Erhöhungsschreiben der letzten zehn Jahre kann sich lohnen – Für Versicherte, die schon länger in der PKV sind, lohnt es sich allemal zu prüfen, ob sie von unwirksamen Beitragserhöhungen betroffen sind. Denn je weiter die Beitragserhöhungen zurückliegen, umso größer sind die Chancen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzuholen. So haben Versicherungen vor beispielsweise zehn Jahren noch weniger darum geachtet, korrekte Erhöhungsschreiben zu verschicken.
Privat Krankenversicherte sollten jetzt handeln – Unter Umständen können Beitragserhöhungen der letzten 10 Jahre angefochten werden! In jedem Fall aber für die letzten 3 Jahre. Hinweis zur Rechtsschutzversicherung: Rechtsstreitigkeiten mit Ihrer privaten Krankenversicherung unterfallen dem Vertragsrecht. Ihre Rechtsschutzversicherung ist damit eintrittspflichtig.
Unser Leistungspaket
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Keine ausreichende Begründung: Grundsätzlich gilt, dass Versicherer Beitragserhöhungen plausibel oder ausführlich begründet müssen. Dies ist in der Praxis regelmäßig nicht der Fall. Werden Prämienanpassungen – in der Regel eine Erhöhung – nur pauschal und floskelhaft aufgrund gestiegener Kosten und einer höheren Lebenserwartung begründet, entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Versicherer muss Dir zwar nicht seine
Prämienkalkulation offenlegen; es reicht aber auch nicht, wenn er nur formelhaft begründet oder schlicht den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt.
Keine Beachtung der gesetzlichen Schwellenwerte: Versicherungen können die Beiträge nur dann erhöhen, wenn sie erkennen, dass die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung ihrer Versicherten steigen. Erst wenn Krankheitskosten um mehr als 10 % über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen sie den Beitrag erhöhen (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG). Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit liegt der Wert bei 5 % (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG). So reicht beispielsweise eine Steigerung der Leistungskosten um 5% für eine Prämienerhöhung keinesfalls aus.
Monatlicher Beitrag vor Betragsbeginn zu niedrig kalkuliert: Um Neukunden mit besonders günstigen Tarifen umwerben zu können, passiert es immer wieder, dass einige Versicherer die Prämie vor Vertragsbeginn zu niedrig kalkulieren. Erhöhen sie dann nur, um auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen, kann das unwirksam sein (§ 155 Abs. 3 VAG). Ein deutliches Indiz für diesen Fall ist, dass Deine PKV schon zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Beiträge erheblich erhöht.
Steigerung nicht vorübergehender Natur: Eine Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist auch nur dann zulässig, wenn eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Rechnungsgrundlagen gegeben ist (und zudem der o.g. Schwellenwert erreicht ist). Liegt hingegen eine nur als vorübergehend anzusehende Veränderung vor, so besteht für den Versicherer auch kein Ermessen bezüglich einer möglichen Beitragsanpassung. Unsere Juristen haben Fälle geprüft, in denen Versicherer eine Steigerung der Leistungsausgaben mit nur vorläufigen Angaben, zum Beispiel des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) rechtfertigen. In diesen Fällen gilt: Auf der Grundlage von allein vorläufigen Angaben dürfen Versicherer keine Beitragsanpassung vornehmen. Andernfalls wäre eine PKV
Beitragserhöhung unwirksam.
Ist die PKV Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträgt für bis zu zehn Jahre rückwirkend erstattet werden. Neben dem zu viel gezahlten Beitragssatz haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf Rückzahlung der über Jahre gezahlten Zinsen. Dadurch können sich Beträge von mehreren tausend Euro ergeben – für Privatversicherte kann es sich daher lohnen, Beitragserhöhungen überprüfen zu lassen
Die Beiträge nach einer Beitragsrückzahlung könnten den aktuellen Beiträgen entsprechen. Hierzu müsste die Versicherung allerdings die gesetzlichen Vorgaben einhalten und eine ordentliche Begründung nachschieben. In vielen Fällen zahlen betroffene Kunden im Erfolgsfall für die Zukunft wieder den vor einer unwirksamen Erhöhung vereinbarten Beitrag. Unsere Juristen prüfen die zukünftigen Beiträge auf ihre Richtigkeit hin. Die von Versicherten bezahlten, zu hohen Beiträge der letzten Jahre müssen an Versicherte zurückerstattet werden.
Fordern Kunden ihre Beitragszahlungen von der Versicherung zurück, so kann diese ihnen daraufhin nicht kündigen. Für eine Krankenversicherung, mit welcher der Versicherungsnehmer seiner Versicherungspflicht nachkommt, ist eine ordentliche Kündigung gesetzlich ausgeschlossen. Die Geltendmachung der Beitragsrückzahlung auf Grund einer ungerechtfertigten Bereicherung der Versicherung stellt keine Vertragsverletzung seitens des Versicherungsnehmers dar, sodass auch eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt.
Mehrere Gerichte haben in den letzten Jahren festgestellt, dass Beitragserhöhungen privater Krankenkassen unwirksam sind. Bislang gibt es gerichtliche Urteile gegen die AXA, die Barmenia, die DKV, die ARAG und die BBKK. Aber auch bei allen anderen Versicherungen lohnt sich immer eine kostenfreie anwaltliche Überprüfung. Grundsätzlich haben alle privaten Krankenversicherungen in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben und sind dabei ähnlich vorgegangen wie AXA und DKV.
Die Ersteinschätzung zur Prüfung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten ist kostenfrei. Falls Sie sich nach Prüfung im Anschluss für ein weiteres Vorgehen gegen den Krankenversicherer entscheiden, teilen unsere kooperierenden Rechtsanwälte Ihnen vorab die anfallenden Gebühren mit.
Versicherte mit Rechtsschutzversicherung: Rechtsstreitigkeiten mit der privaten Krankenversicherung unterfallen dem Vertragsrecht. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2012) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind solche Streitigkeiten vom Versicherungsschutz grundsätzlich umfasst. Eine Rechtsschutzversicherung ist damit eintrittspflichtig, für Sie entfällt jegliches Kostenrisiko. Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung durch unsere Juristen übernehmen diese auch die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.
